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Direktvermarktung von EEG-Strom

Anmeldung zur Direktvermarktung § 33a ff EEG 2012


Mit dem neuen Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2012)  wird  die Direktvermarktung von EEG-Strom an Dritte erweitert und modifiziert.
Betreiber von EEG-Anlagen können ihren erzeugten EEG-Strom nicht nur über die gesetzlich vorgeschriebenen Einspeisevergütungen gem. §§ 16 -33 EEG 2012 an den zuständigen Netzbetreiber veräußern.  Sie  können gem. §§ 33a ff. EEG 2012 in Verbindung mit Anlage 4 EEG 2013 noch weitere Möglichkeiten der Vermarktung des EEG-Stromes wählen:
  • Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie (Marktprämienmodell),
  • Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (sog. Grünstromprivileg) oder
  • sonstige Direktvermarktung
Diese Regeln gelten dabei nicht nur für Anlagen, die ab dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sondern nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Nr. 10 und 11 EEG 2012 auch für Bestandsanlagen.

Marktprämienmodell

Das Marktprämienmodell wurde eingeführt, um die Erzeugung und Vermarktung von  Strom aus  erneuerbarer Energie  besser am Markt zu integrieren. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, monatlich seine erzeugte Strommenge nicht nur dem Netzbetreiber, sondern auch weiteren Dritten zu verkaufen. Er muss dies aber dem Netzbetreiber gem. § 33d Abs. 2 EEG 2012 vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. Nach dem Marktprämienmodell können Betreiber von EEG-Anlagen  die Marktprämie verlangen.  Betreiber von Biogasanlagenkönnen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Flexibilitätsprämie bekommen; außerdem ist für EEG-Anlagenbetreiber die Zahlung einer Managementprämie als Ausgleich u. a. für Kosten von Prognosefehlern vorgesehen.
Marktprämie ist die  Differenz zwischen der jeweils festgelegten Vergütung für Energie aus z. B. Wind, Sonne, Wasser   und dem monatlich ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis für Strom an der EPEX Spot SE in Leipzig (siehe § 33g EEG 2012). Dieser wird bei Energie, die aus Wind und Sonne gewonnen wird,  um einen Faktor korrigiert, der den jeweiligen Marktwert an der Börse reflektiert.
Die gesamte Prämie wird von dem Netzbetreiber kalendermonatlich und rückwirkend gezahlt.

Die Marktprämie errechnet sich wie folgt (s. EEG Anlage 4):

Quelle: www.wikipedia.de
Quelle: www.wikipedia.de
Marktprämie (MP) = EEG-Vergütung – Referenzwert EEG-Vergütung
Referenzwert = MW - Pm
MW = Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktpreises
 Pm = energieträgerspezifische Managementprämie  

Die Berechnung des Schaubildes zeigt, dass für die Anlagenbetreiber im Rahmen der Direktvermarktung jeweils sowohl eine Chance als auch ein Risiko besteht:
  1. Der Anlagenbetreiber kann eine höhere Vergütung als die EEG- Vergütung erzielen, wenn er für seinen Strom an der Börse einen höheren Preis erzielt als den Monatsmittelwert des Marktpreises von Strom an der EPEX.
  2. Ein Anlagenbetreiber kann  für seinen Strom eine niedrigere Vergütung als die EEG- Vergütung bekommen, wenn er für seinen Strom an der Börse einen niedrigeren Preis erzielt, als den Monatsmittelwert des Marktpreises von Strom an der EPEX.

Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage (Grünstromprivileg)

Bei der Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Energieversorgungsunternehmen (Grünstromprivileg) nach § 33b Nr. 2 EEG 2012 besteht der Anreiz für den Anlagenbetreiber nicht in einer Prämie, die er Netzbetreiber monatlich erhält, sondern darin, dass der Verteilnetzbetreiber, den erzeugten Strom des Anlagenbetreibers ankauft und an seine Letztverbraucher verkauft. Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, die Voraussetzungen des § 39 EEG 2012 einzuhalten, um nur eine nach § 39 EEG 2012 verringerte EEG-Umlage zu zahlen.

Sonstige Direktvermarktung

Die sonstige Direktvermarktung umfasst alle anderen Formen der Direktvermarktung, für die das EEG kein spezielles Förderinstrument vorsieht. Von dieser Möglichkeit werden vor allem Anlagenbetreiber Gebrauch machen, deren erzeugter Strom keine Vergütung nach § 16 EEG 2012 mehr erhält und/oder die die Vermarktung ihres Stroms mit einem Herkunftsnachweis nach § 55 EEG 2012 unter Beachtung des Doppelvermarktungsverbots nach § 56 EEG 2012 als „Strom aus sonstigen Erneuerbaren Energien“ betreiben möchten.




Zusatzinformationen



Ansprechpartner

Netzwirtschaft, Netzvertrieb

Christoph Adams

Tel.: 0651 717-1581
Fax: 0651 717-1589

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