Offiziele Interpräsentation SWT AöR. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKModG)

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  • Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKModG)

    Ziele, Inhalte, Vergütung - die gesetzliche Verordnung im Überblick!

    Neues Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G 2009)

    Aufgrund der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetztes (KWK-G 2009) ergänzt dieses Gesetz die Kategorisierung für KWK-Anlagen durch neue Bestimmungen sowie eine Anlagenkategorie über 2 MW.

    Für alle KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen, wird auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom eine KWK-Zuschlagszahlung gewährt.

    Die Anlagenkategorien gemäß novelliertem KWK-Gesetz (§ 5 KWK-G 2009) stellen sich wie folgt dar:

    • KWK- und BHKW-Anlagen bis 50 kW, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb gehen.
    • KWK- und BHKW-Anlagen über 50 – 2 MW, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb gehen.
    • KWK- und BHKW-Anlagen über 2 MW, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb gehen.
      Modernisierte KWK- und BHKW-Anlagen, die ursprünglich bis zum 31.03.2002 in Betrieb gegangen sind bzw. modernisiert wurden und zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2016 wieder als modernisierte Anlage in Dauerbetrieb genommen werden.

    Die Höhe der Zuschlagszahlung ist im § 7 KWK-G 2009 geregelt und diese können Sie aus unserem aktuellen Preisblatt entnehmen.

    Den Gesetzestext finden Sie hier als PDF-Datei zum Download:


    Vergütung von Anlagen nach dem KWKModG

    Die Vergütung für den in das Netz der Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH eingespeisten KWK-Strom bedarf in der Regel einer Einzelprüfung. Sollte es sich bei der betriebenen Anlage um eine KWK-Anlage mit Überschuss-Stromeinspeisung in das Niederspannungsnetz handeln, vergütet die Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH den eingespeisten KWK-Strom mit dem ''üblichen Preis'' . Hierzu kommt auf Basis des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 ein Entgelt für die vermiedene Netznutzung sowie der gesetzliche KWK-Zuschlag.

    Höhe und Dauer des KWK-Zuschlags richtet sich nach Art, Alter und Modernisierungsgrad der Anlage. Der Betreiber muss je nach Größe der Anlage der Stadtwerke Versorgungs-GmbH gemäß §§ 6 und 8 KWK-G einen Nachweis in Form von Herstellerangaben (bei kleinen Anlagen) oder ein Sachverständigengutachten (bei großen KWK-Anlagen) vorlegen.

    Diese Zulassung wird im Vorfeld in Form einer Zertifizierung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten sie bei:


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