Offiziele Interpräsentation SWT AöR. Direktvermarktung von EEG-Strom

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  • Direktvermarktung von EEG-Strom

    Anmeldung zur Direktvermarktung § 33a ff EEG 2012

    Mit dem neuen Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2012)  wird  die Direktvermarktung von EEG-Strom an Dritte erweitert und modifiziert.
    Betreiber von EEG-Anlagen können ihren erzeugten EEG-Strom nicht nur über die gesetzlich vorgeschriebenen Einspeisevergütungen gem. §§ 16 -33 EEG 2012 an den zuständigen Netzbetreiber veräußern.  Sie  können gem. §§ 33a ff. EEG 2012 in Verbindung mit Anlage 4 EEG 2013 noch weitere Möglichkeiten der Vermarktung des EEG-Stromes wählen:
    • Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie (Marktprämienmodell),
    • Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (sog. Grünstromprivileg) oder
    • sonstige Direktvermarktung
    Diese Regeln gelten dabei nicht nur für Anlagen, die ab dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sondern nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Nr. 10 und 11 EEG 2012 auch für Bestandsanlagen.

    Marktprämienmodell

    Das Marktprämienmodell wurde eingeführt, um die Erzeugung und Vermarktung von  Strom aus  erneuerbarer Energie  besser am Markt zu integrieren. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, monatlich seine erzeugte Strommenge nicht nur dem Netzbetreiber, sondern auch weiteren Dritten zu verkaufen. Er muss dies aber dem Netzbetreiber gem. § 33d Abs. 2 EEG 2012 vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. Nach dem Marktprämienmodell können Betreiber von EEG-Anlagen  die Marktprämie verlangen.  Betreiber von Biogasanlagenkönnen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Flexibilitätsprämie bekommen; außerdem ist für EEG-Anlagenbetreiber die Zahlung einer Managementprämie als Ausgleich u. a. für Kosten von Prognosefehlern vorgesehen.
    Marktprämie ist die  Differenz zwischen der jeweils festgelegten Vergütung für Energie aus z. B. Wind, Sonne, Wasser   und dem monatlich ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis für Strom an der EPEX Spot SE in Leipzig (siehe § 33g EEG 2012). Dieser wird bei Energie, die aus Wind und Sonne gewonnen wird,  um einen Faktor korrigiert, der den jeweiligen Marktwert an der Börse reflektiert.
    Die gesamte Prämie wird von dem Netzbetreiber kalendermonatlich und rückwirkend gezahlt.

    Die Marktprämie errechnet sich wie folgt (s. EEG Anlage 4):

    Bild: Quelle: www.wikipedia.de
    Quelle: www.wikipedia.de
    Marktprämie (MP) = EEG-Vergütung – Referenzwert EEG-Vergütung
    Referenzwert = MW - Pm
    MW = Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktpreises
     Pm = energieträgerspezifische Managementprämie  

    Die Berechnung des Schaubildes zeigt, dass für die Anlagenbetreiber im Rahmen der Direktvermarktung jeweils sowohl eine Chance als auch ein Risiko besteht:
    1. Der Anlagenbetreiber kann eine höhere Vergütung als die EEG- Vergütung erzielen, wenn er für seinen Strom an der Börse einen höheren Preis erzielt als den Monatsmittelwert des Marktpreises von Strom an der EPEX.
    2. Ein Anlagenbetreiber kann  für seinen Strom eine niedrigere Vergütung als die EEG- Vergütung bekommen, wenn er für seinen Strom an der Börse einen niedrigeren Preis erzielt, als den Monatsmittelwert des Marktpreises von Strom an der EPEX.

    Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage (Grünstromprivileg)

    Bei der Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Energieversorgungsunternehmen (Grünstromprivileg) nach § 33b Nr. 2 EEG 2012 besteht der Anreiz für den Anlagenbetreiber nicht in einer Prämie, die er Netzbetreiber monatlich erhält, sondern darin, dass der Verteilnetzbetreiber, den erzeugten Strom des Anlagenbetreibers ankauft und an seine Letztverbraucher verkauft. Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, die Voraussetzungen des § 39 EEG 2012 einzuhalten, um nur eine nach § 39 EEG 2012 verringerte EEG-Umlage zu zahlen.

    Sonstige Direktvermarktung

    Die sonstige Direktvermarktung umfasst alle anderen Formen der Direktvermarktung, für die das EEG kein spezielles Förderinstrument vorsieht. Von dieser Möglichkeit werden vor allem Anlagenbetreiber Gebrauch machen, deren erzeugter Strom keine Vergütung nach § 16 EEG 2012 mehr erhält und/oder die die Vermarktung ihres Stroms mit einem Herkunftsnachweis nach § 55 EEG 2012 unter Beachtung des Doppelvermarktungsverbots nach § 56 EEG 2012 als „Strom aus sonstigen Erneuerbaren Energien“ betreiben möchten.

    Die wichtigsten Neuerungen durch das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetz zum 1. August 2014

    Inkrafttreten des neuen EEG 2014 zum 01.08.2014

    Mit Beschluss des Bundestags vom 27.06.2014 das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) reformiert, so dass zum 01.08.2014 das neue EEG 2014 Inkraft getreten ist. Für die Betreiber von Bestandsanlagen, gelten weiterhin die Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage geltenden Gesetzes. Für Erzeugungsanlagen, die ab dem 01.08.2014 in Betrieb gesetzt werden, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Erneuerbaren Energien-Gesetz 2014. Übergangsregelungen greifen nur für „große“ EEG-Anlagen (siehe § 100 ff. EEG 2014).

    Anlagenregister

    Für EEG Anlagen wird ein Anlagenregister ab dem 01.08.2014 eingeführt und wird von der BNetzA geführt. Eine Anlagenregistrierung durch den Anlagenbetreiber ist Voraussetzung für eine ungekürzte EEG Förderung.

    EEG-Vergütung:

    Gemäß § 19 EEG 2014 haben Betreiber von „kleinen EEG-Anlagen“ (§ 37 EEG 2014) Anspruch auf eine Einspeisevergütung, wenn Sie diese vom Netzbetreiber verlangen.
    Grundsätzlich sieht das EEG 2014 für Anlagen ab dem Datum der Inbetriebnahme zum 01.08.2014 eine „verpflichtende Direktvermarktung“ vor. Ausnahmen hierfür gelten für:
    • kleine Anlage bis 500 kW mit Inbetriebnahme ab Inkrafttreten des EEG 2014
    • kleine Anlagen bis 100 kW mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2016
    • bei Bestandsanlagen
    • für entsprechende Anlagen werden nur dann die  Einspeisevergütungen nach EEG gezahlt, wenn der Anlagenbetreiber nachweisen kann, dass er kein Direktvermarktungsunternehmen gefunden hat. Die Einspeisevergütung wird dann nicht voll gezahlt, sondern richtet sich nach dem auszulegenden Wert nach Degression. Dieser Wert wird durch die BNetzA veröffentlicht.

    EEG-Umlagepflicht bei Eigenversorgung nach § 61 EEG 2014:

    Mit Inkrafttreten des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014 zum 01.08. 2014 entfällt das bis dahin geltende Eigenstromprivileg, also die Befreiung von der EEG-Umlage für selbst erzeugte elektrische Energie. Nach § 61 EEG 2014 muss ab 01.08. 2014 bei der Eigenversorgung grundsätzlich die volle EEG-Umlage entrichtet werden.

    Bei der Erzeugungsanlagen mit Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen (EEG-Anlagen) oder hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit einer Leistung von größer 10 kW und einer eigenverbrauchten Energiemenge größer 10.000 kWh besteht  ab dem 01.08.2014 eine verringerte EEG-Umlagepflicht.

    Im Sinne des EEG 2014 ist eine EEG-Erzeugungsanlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Als EEG-Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Eine hocheffiziente KWK-Anlage ist eine Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes und muss einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent aufweisen.

    Anders als z. B. fossile Eigenerzeugungsanlagen werden ab 1.08. 2014 alle neuen EEG- und KWK-Anlagen für die Eigenstromerzeugung nur mit einer anteiligen EEG-Umlage belastet. Die EEG-Umlagepflicht für Eigenversorgungsanlagen wird in drei Stufen vorgenommen:
    Die Umlagehöhe wird für alle neuen EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 1.08.2014 in Betrieb genommen werden, in drei Stufen auf 40 Prozent gesteigert.

    Für die Eigenversorgungsanlagen werden für 2014/2015 30%, bis Ende 2016 35% und ab 2017 40% der jeweils gültigen EEG-Umlage erhoben.

    Die reduzierten Prozentsätze gelten nur in diesen Jahren. Anlagen, die in den Jahren 2014 bis Ende 2016 in Betrieb genommen werden, müssen dann ab 2017 auch die Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen.

    Vor dem 1.08.2014 in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen bleiben von der EEG-Umlage befreit. Für Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen (Repowering) gelten gesonderte Regeln. Eine Anlage gilt auch dann als Bestandsanlage, wenn eine vor dem 1.08 2014 in Betrieb genommene Anlage nach dem Stichtag erneuert, ersetzt oder um maximal 30 Prozent der bereits installierten Leistung erweitert wird.

    Bestandsschutz für die Eigenversorgung gilt jedoch nur dann, wenn die Anlage vor dem 1.08.2014 in Betrieb genommen wurde und auch vor diesem Stichtag tatsächlich in Eigenversorgung war. Nur Anlagen, die vor dem 1.08.2014 in Betrieb genommen wurden, und vor diesem Stichtag auch tatsächlich Strom zur Eigenversorgung erzeugt haben, sind von der EEG-Umlage befreit. Bisher in der Volleinspeisung betriebene Anlagen, die nach dem 1.08.2014 in den Eigenverbrauch wechseln und den Bestandsschutz in Anspruch nehmen wollen, müssen noch vor dem 1.08. auf Eigenversorgung umgestellt worden sein.

    Wichtig: Bestandsanlagenbetreiber die ihre Anlage auch nach dem 1. August als Eigenversorgungsanlage betreiben wollen, sollten unbedingt durch geeignete Zähler- und Messstelleninstallationen nachweisen können, dass die Anlage bereits vor dem 1.08. in der Eigenversorgung war.

    • Ab dem 1.08.2014 muss grundsätzlich eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher bestehen. Personenidentität kann neben klassischen Eigentumsverhältnissen auch durch ein Anlagenpachtmodell sichergestellt werden.
    • Anlagen müssen im räumlichen Zusammenhang betrieben werden. Wird beispielsweise ein durch eine öffentliche Straße getrenntes Nachbargebäude mit Eigenstrom versorgt, entfällt die Umlagebefreiung.
    • Strom aus einer Eigenversorgungsanlage darf nicht durch ein öffentliches Netz geleitet werden.
    • Muss für eine Eigenversorgungsanlage EEG-Umlage bezahlt werden, ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, die eigenverbrauchte Energiemenge durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen.
    • Eigenversorger müssen unverzüglich ihre eigenverbrauchte Energiemenge elektronisch an die Übertragungsnetzbetreiber mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen.
    Wird einer der Punkte nicht beachtet, muss für KWK- und erneuerbare Energien die volle EEG-Umlage bezahlt werden.

    Die Zahlung der EEG-Umlage für Eigenstrom entfällt:
    • soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch) oder,
    • wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist (Inselbetrieb) oder,
    • wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt (Grünstromliefervertrag) und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung (Einspeisevergütung) nach EEG in Anspruch nimmt, oder
    • wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

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