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In unserem Marktpartner-Bereich halten wir spezielle Informationen für unsere Marktpartner bereit.
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist die SWT Stadtwerke Trier
Versorgungs-GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von §
16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund
vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund
technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass
der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von
der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Entnahmeebene
abweicht (atypisches Lastverhalten).
Auf Basis der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Festlegung
bietet die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH Letztverbrauchern mit
atypischen Lastverhalten den Abschluss einer Vereinbarung über ein
individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.
Die Voraussetzungen auf Gewährung eines individuellen Entgeltes gemäß §19 Abs. 2 S. 1 StromNEV in Verbindung mit der Festlegung der Bundesnetzagentur sind erfüllt, wenn der voraussichtliche individuelle Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers in den Hochlastzeitfenstern des Netzes der SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH unter Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle die voraussichtliche Jahreshöchstlast im Prognosejahr um mindestens 100kW unterschreitet. Ferner muss die Entgeltsenkung im Vergleich zum allgemeinen Netzentgelt nach §16 StromNEV mindestens 500 € betragen (Bagatellgrenze).
Die Hochlastzeitfenster der SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH sowie die Festlegung der
Bundesnetzagentur sind nachfolgend veröffentlicht.
Die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH wird dem Letztverbraucher nach
Einreichen der Lastprognose sowie einer nachvollziehbaren Begründung, warum der Letztverbraucher in der Lage sein wird, die in der Festlegung genannten Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt im Genehmigungszeitraum zu erreichen, für das erste Genehmigungsjahr unter Angabe der betroffenen
Entnahmestelle ein Vereinbarungsangebot zusenden. Neben der Lastprognose ist eine ausführliche Beschreibung der
leistungsintensiven Prozesse und deren Flexibilitäts- bzw.
Steuerungspotentiale einzureichen, um zu belegen, dass die Voraussetzung
auch in Zukunft erfüllt werden können.
Die mit dem Letztverbraucher getroffene Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Regulierungsbehörden und tritt erst nach der Anzeige in Kraft. Die Anzeige erfolgt durch den Letztverbraucher oder den vom Letztverbraucher bevollmächtigen Lieferanten.
Tel.: 0651 717-1581
Fax: 0651 717-1589
Tel.: 0651 717-1584
Fax: 0651 717-1589