Offiziele Interpräsentation SWT AöR. Energieausweis Energieeinsparverordnung Enev

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  • Energieausweis

    Die am 1. Mai in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 hat die Energieausweis-Pflicht für Gebäude weiter verschärft.

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    Am 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten, die neben strengeren energetischen Anforderungen an Gebäude auch die Energieausweis-Pflicht verschärft. Auch das Dokument selbst wurde verändert. Neue Energieausweise teilen Gebäude ab sofort in Energieeffizienzklassen von A+ bis H ein, wie man sie vor allem von Elektrogeräten kennt. Diese Angabe muss bereits in der Anzeige für Vermietung oder Verkauf einer Immobilie angegeben werden. Bei einer Wohnungs- oder Hausbesichtigung müssen Eigentümer den neuen Ausweis ohne Aufforderung vorgelegen und spätestens bei Vertragsunterzeichnung dem Mieter oder Käufer, zumindest als Kopie, aushändigen. Auch Immobilien, die nicht dem Wohnen dienen, benötigen einen Energieausweis. Für sogenannte Nicht-Wohngebäude werden neben dem Strom- und Heizbedarf auch Kennzahlen zur Lüftungs- und Klimaanlagen und Beleuchtung berücksichtigt.

    Die EnEV unterscheidet beim Energieausweis zwei Varianten:
    • Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch der Hausbewohner in den zurückliegenden drei Jahren und wird auf Basis der Heizkostenabrechnungen erstellt. Das bedeutet, dass hier die Heizgewohnheiten der Verbraucher ausschlaggebend sind. Die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist aufgrund des geringeren Aufwands bei der Datenerhebung in der Regel günstiger. Er ist jedoch auch weniger aussagekräftig.
    • Beim Bedarfsausweis bestimmt ein Fachmann anhand von Baujahr, Bauunterlagen, technischen Gebäude- und Heizungsdaten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (Klimadaten, Nutzerverhalten, Raumtemperatur) die Energiekennzahlen. Das individuelle Heizverhalten der Bewohner spielt dabei keine Rolle. Der Eigentümer braucht dementsprechend auch keine Informationen von seinen Mietern.
    Welcher Ausweis notwendig ist, hängt von dem Gebäude ab: Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen den beiden Varianten wählen. Für Häuser mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 erbaut und zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden oder nicht bereits bei Erstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllten, ist der bedarfsorientierte Energieausweis Pflicht.

    Energieausweise sind in der Regel 10 Jahre gültig.

    Wer stellt Energieausweise aus?

    Wir als Stadtwerke Trier stellen keine Energieausweise aus, unterstützen unsere Kunden aber bei der Zusammenstellung der Energiedaten. Dabei gilt es zu beachten, dass uns die Energiedaten nur vorliegen, wenn die Mieter auch Strom, Erdgas oder Wärme von uns beziehen. Sonst haben wir als Versorger keinen Zugriff auf die Daten. Auch dann nicht, wenn das Objekt in unserem Netzgebiet liegt. Darüber hinaus sind wir an die Vorgaben des Datenschutzes gebunden. Das heißt: Eigentümer von Mietobjekten erhalten nur Auskunft, wenn in dem Gebäude drei oder mehr Parteien wohnen und die Daten damit ausreichend anonymisiert werden können. Die Informationen werden dann nach Objekt, Zeitraum und Verbrauch in den jeweils letzten drei Jahren aufgeschlüsselt. Bei einer oder zwei Parteien muss der Eigentümer eine Vollmacht aller Mieter vorlegen bzw. die Daten bei seinen Mietern selbst abfragen.

    Für Interessenten:

    Wer einen Energieausweis für sein Gebäude beantragen möchte, braucht dazu einen Gebäudeenergieberater.  Die Handwerkskammer Trier führt eine Adressliste mit Gebäudeenergieberatern aus der Region Trier. Diese Liste finden Sie hier (Stand: Februar 2014).
    Außerdem gibt es eine Energieeffizienz-Expertenliste, die von der Deutschen Energie Agentur betreut wird. Hier finden Sie ebenfalls qualifizierte Fachleute in Ihrer Nähe.

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