Offiziele Interpräsentation SWT AöR. SWT Stadtwerke Trier - Förderanspruch von EEG- Und KWK-Anlagen bei negativen Strompreisen

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  • Förderanspruch von EEG- Und KWK-Anlagen bei negativen Strompreisen

    An der Strombörse werden die Strompreise durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Wenn hohe, unkalkulierbare Erzeugungsmengen auf eine schwache Nachfrage treffen, reagiert die Strombörse mit sinkenden Strompreisen. Bei plötzlich eintretender Überversorgung können die Strompreise auch auf Null fallen oder gar ins Negative fallen. Das EEG und auch das KWKG greifen diesen Effekt auf, indem die Regelungen für Zuschlagszahlungen und Förderbestimmungen neu geregelt werden.

    • Auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber www.netztransparenz.de werden die Zeiträume mit negativen Preisen veröffentlicht.

    1. Erzeugungsanlagen im EEG

    Gemäß § 24 EEG bzw. § 55 EEG 2017 verringert sich der Vergütungsanspruch von EEG-Anlagen auf Null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.

    Betroffen sind grundsätzlich alle Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 3.000 kW sowie alle weiteren durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 500 kW. Ebenso sind auch Anlagenzusammenfassungen gemäß § 32 EEG 2014 bzw. § 24 EEG 2017 mit den o. g. Leistungsgrenzen davon betroffen. Die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen werden anhand der gemessenen Lastgangdaten vorgenommen.

    2. Erzeugungsanlagen im KWK

    Gemäß § 7 Abs. 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWK-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris Null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.

    Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen.
    Eine weitere Sonderregelung gilt für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die das pauschalierte Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber wählen. Nach § 9 Abs. 1 KWKG 2016 sind diese Anlagen von den Regelungen der Nicht-Zahlung der KWKG-Zuschlägen bei negativen Börsenpreise ausgenommen.

    Mitteilungspflicht der Anlagenbetreiber ohne registrierende Lastgangmessung

    Betreiber ohne eine registrierende Lastgangmessung sind nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 verpflichtet, dem zuständigem Netzbetreiber jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommt der Anlagenbetreiber der  Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2016 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und den KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis Null oder negativ war, kürzen.

    Die entsprechenden Zeiträume können auf dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abgerufen werden. Die in den betroffenen Zeiträumen erzeugten Mengen können Sie uns über den hier zum Download stehenden Meldebogen mitteilen. Wir werden diese dann bei der Ermittlung der Zuschläge berücksichtigen. Den Meldebogen schicken Sie bitte bis zum 31. März des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres an folgendes Postfach: einspeiser@swt.de

    Anlagenbetreiber mit registrierender Lastgangmessung

    Sofern die KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt, nehmen wir die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen anhand der gemessenen Lastgangdaten vor. Die Betreiber dieser Erzeugungsanlagen sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 befreit.

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