Mit Inkrafttreten des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014 zum 01.08. 2014 entfällt das bis dahin geltende Eigenstromprivileg, also die Befreiung von der EEG-Umlage für selbst erzeugte elektrische Energie. Nach § 61 EEG 2014 muss ab 01.08. 2014 bei der Eigenversorgung grundsätzlich die volle EEG-Umlage entrichtet werden.
Bei der Erzeugungsanlagen mit Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen (EEG-Anlagen) oder hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit einer Leistung von größer 10 kW und einer eigenverbrauchten Energiemenge größer 10.000 kWh besteht ab dem 01.08.2014 eine verringerte EEG-Umlagepflicht.
Im Sinne des EEG 2014 ist eine EEG-Erzeugungsanlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Als EEG-Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Eine hocheffiziente KWK-Anlage ist eine Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes und muss einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent aufweisen.
Anders als z. B. fossile Eigenerzeugungsanlagen werden ab 1.08. 2014 alle neuen EEG- und KWK-Anlagen für die Eigenstromerzeugung nur mit einer anteiligen EEG-Umlage belastet. Die EEG-Umlagepflicht für Eigenversorgungsanlagen wird in drei Stufen vorgenommen:
Die Umlagehöhe wird für alle neuen EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 1.08.2014 in Betrieb genommen werden, in drei Stufen auf 40 Prozent gesteigert.
Für die Eigenversorgungsanlagen werden für 2014/2015 30%, bis Ende 2016 35% und ab 2017 40% der jeweils gültigen EEG-Umlage erhoben.
Die reduzierten Prozentsätze gelten nur in diesen Jahren. Anlagen, die in den Jahren 2014 bis Ende 2016 in Betrieb genommen werden, müssen dann ab 2017 auch die Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen.
Vor dem 1.08.2014 in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen bleiben von der EEG-Umlage befreit. Für Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen (Repowering) gelten gesonderte Regeln. Eine Anlage gilt auch dann als Bestandsanlage, wenn eine vor dem 1.08 2014 in Betrieb genommene Anlage nach dem Stichtag erneuert, ersetzt oder um maximal 30 Prozent der bereits installierten Leistung erweitert wird.
Bestandsschutz für die Eigenversorgung gilt jedoch nur dann, wenn die Anlage vor dem 1.08.2014 in Betrieb genommen wurde und auch vor diesem Stichtag tatsächlich in Eigenversorgung war. Nur Anlagen, die vor dem 1.08.2014 in Betrieb genommen wurden, und vor diesem Stichtag auch tatsächlich Strom zur Eigenversorgung erzeugt haben, sind von der EEG-Umlage befreit. Bisher in der Volleinspeisung betriebene Anlagen, die nach dem 1.08.2014 in den Eigenverbrauch wechseln und den Bestandsschutz in Anspruch nehmen wollen, müssen noch vor dem 1.08. auf Eigenversorgung umgestellt worden sein.
Wichtig: Bestandsanlagenbetreiber die ihre Anlage auch nach dem 1. August als Eigenversorgungsanlage betreiben wollen, sollten unbedingt durch geeignete Zähler- und Messstelleninstallationen nachweisen können, dass die Anlage bereits vor dem 1.08. in der Eigenversorgung war.
- Ab dem 1.08.2014 muss grundsätzlich eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher bestehen. Personenidentität kann neben klassischen Eigentumsverhältnissen auch durch ein Anlagenpachtmodell sichergestellt werden.
- Anlagen müssen im räumlichen Zusammenhang betrieben werden. Wird beispielsweise ein durch eine öffentliche Straße getrenntes Nachbargebäude mit Eigenstrom versorgt, entfällt die Umlagebefreiung.
- Strom aus einer Eigenversorgungsanlage darf nicht durch ein öffentliches Netz geleitet werden.
- Muss für eine Eigenversorgungsanlage EEG-Umlage bezahlt werden, ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, die eigenverbrauchte Energiemenge durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen.
- Eigenversorger müssen unverzüglich ihre eigenverbrauchte Energiemenge elektronisch an die Übertragungsnetzbetreiber mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen.
Wird einer der Punkte nicht beachtet, muss für KWK- und erneuerbare Energien die volle EEG-Umlage bezahlt werden.
Die Zahlung der EEG-Umlage für Eigenstrom entfällt:
- soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch) oder,
- wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist (Inselbetrieb) oder,
- wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt (Grünstromliefervertrag) und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung (Einspeisevergütung) nach EEG in Anspruch nimmt, oder
- wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.