Offiziele Interpräsentation SWT AöR. SWT Stadtwerke Trier - Energiegesetze: Neue Vorgaben für Unternehmen

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    Energiegesetze: Neue Vorgaben für Unternehmen

    Energiedienstleistungsgesetz, KWKG-Novelle, Novelle des Mieterstromgesetzes. Auch abseits des Klimaschutzpakets tut sich einiges bei den gesetzlichen Regelungen für große und kleine Unternehmen.Wir stellen Ihnen hier eine Auswahl wichtiger Änderungen aus 2019 vor und solche, die 2020 kommen sollen.


    • Energie- und Stromsteuergesetz: Neue Meldepflicht für BHKW

      Die Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes trat bereits am 1. Juli in Kraft und enthält eine verschärfte Anmeldepflicht für Betreiber neuer und bestehender Blockheizkraftwerke über 50 Kilowatt elektrische Leistung. Sie müssen bis Ende 2019 einen Antrag auf Stromsteuerbefreiung stellen. Ansonsten fällt für den produzierten Strom die Stromsteuer an.
      Wichtig: Anders als im KWK-Gesetz fasst das Stromsteuergesetz mehrere Kraftwerke an einem Standort als eine Anlage zusammen. Außerdem gilt nach dem Stromsteuergesetz als Grenze die Bruttoleistung und nicht die Nettoleistung. Von der Stromsteuer befreit bleiben zum Beispiel Anlagen mit einer Leistung von mehr als zwei Megawatt, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und wenn der Betreiber die Energie vor Ort verbraucht.
      Auch für hocheffiziente KWK-Anlagen bis zwei Megawatt elektrischer Leistung fällt die Stromsteuer nicht an, sofern der Betreiber den Strom selbst verbraucht oder – auch im Contracting – die Energie im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.


    • Erneute KWKG-Novelle Anfang 2020

      Paragraf 7 des Kohleausstiegsgesetzes regelt zudem Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Das Bundeskabinett hat Mitte November den Referentenentwurf beschlossen, in Kraft treten soll die Novelle bereits am 1. Januar 2020.
      Dabei bleiben Grundstruktur und Förderschwerpunkte des KWKG wohl grundsätzlich erhalten. Vor allem geht es darum, den Umstieg von Kohle- auf Gas-Heizkraftwerke zu fördern. Dafür zahlt der Staat künftig einen Bonus, der sich an der Leistung der zu ersetzenden Anlage orientiert. Zusätzlich wird es einen sogenannten Südbonus für den Umstieg von Kohle- auf Gas-KWK für Landkreise in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland geben.
      Zu den wichtigen geplanten Neuerungen gehören außerdem:
      • die Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2029,
      • eine Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden auf 3.500 pro Jahr,
      • eine Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Wegfall der EEG-Umlage,
      • neue Boni für KWK-Anlagen über ein Megawatt,
      • die Neuregelung des Kumulierungsverbots,
      • veränderte Vorgaben für die Regelung bei negativen Stundenkontrakten
      • die Neuregelung der Förderung von Wärme- und Kältenetzen.


    • Meldepflicht für dezentrale Anlagen im Marktstammdatenregister

      Die Marktstammdatenverordnung gilt schon seit Jahresbeginn und verpflichtet Betreiber dezentraler Kraftwerke – ganz gleich, ob es sich dabei um große Windparks, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate, konventionelle Kraftwerke oder kleine Balkon-PV-Anlagen handelt – die sogenannten Stammdaten zu melden.
      Dabei handelt es sich um Angaben, die sich nicht oder nur selten ändern. Dazu gehören etwa die installierte Leistung, der Standort der Anlage oder auch die Kontaktdaten des Betreibers. Die Registrierung muss innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen.
      Etwas mehr Zeit haben Betreiber von Bestandsanlagen, die diese bereits in einem anderen Register registriert oder vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen haben. Sie müssen ihre Stammdaten spätestens bis zum 31. Januar 2021eintragen. Wer dem nicht fristgerecht nachkommt, verliert seinen Anspruch auf Auszahlung der EEG-Vergütung. Außerdem droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
      Hier geht es direkt zur Online-Plattform: marktstammdatenregister.de


    • Gebäudeenergiegesetz beschlossen

      Das Ende Oktober vom Bundeskabinett als Teil des Klimapakets beschlossene Gebäudeenergiegesetz soll die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ablösen. Es regelt damit die energetischen Anforderungen in Neu- und Bestandsgebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien in dem Bereich. Mit seinen Normen wirkt es sich direkt auf Unternehmen aus, die hierzulande mehr als zwei Millionen Nichtwohngebäude besitzen. Wichtig zu wissen: Bereits zuvor hatte das Bundeskabinett die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung auf den Weg gebracht – sie muss aber noch den Bundesrat passieren. Zusätzlich soll es staatliche Investitionszuschüsse geben. Zu den wesentlichen Beschlüssen des Gebäudeenergiegesetzes gehören:
      • das „Modellgebäudeverfahren“ für neue Wohngebäude, das Bauherren und Planer entlasten soll. Denn mit dem Verfahren können sie in Zukunft Anforderungen nachweisen, ohne dass Berechnungen erforderlich sind.
      • keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten und bei Sanierung
      • eine verpflichtende Energieberatung bei Eigentümerwechsel und Sanierung der Gebäudehülle
      • ein Einbauverbot für neue Ölheizungen ab 2026. Allerdings gibt es eine weitreichende Ausnahme für Bestandsgebäude – sofern Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung stehen, eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt. Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde zusätzlich die Einführung einer Austauschprämie für alte Ölheizungen beschlossen.


    • Entlastung für KMU: Online-Audit beim BAFA

      Am 25. November trat die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes in Kraft. Demnach unterliegen Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von maximal 500.000 Kilowattstunden künftig nicht mehr der vollen Auditpflicht. Stattdessen müssen sie eine verpflichtende Online-Erklärung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Basis ausgewählter Eckdaten aus dem Energieauditbericht abgeben. Für die von der neuen Regelung betroffenen Betriebe, die zwischen Inkrafttreten der Novelle und 31. Dezember 2019 zum Audit verpflichtet wären, gilt eine Übergangsfrist für die Online-Erklärung bis 31. März 2020. Weitere Neuerungen: Energieauditoren sind künftig beim BAFA gelistet und müssen ihre Ausbildung nachweisen sowie regelmäßig auffrischen.
      Hier geht es direkt zum BAFA und dem aktuellen Stand: bafa.de


    Mieterstromgesetz

    • Bisherige Bilanz

      Die bisherige Bilanz des 2017 in Kraft getretenen Mieterstromgesetzes ist ernüchternd – und weit entfernt von dem Ziel, Solarstrom kostengünstig in Millionen deutsche Haushalte zu bringen. Bis Juli 2019 produzierten lediglich solare Mieterstromanlagen mit einer Leistung von zusammen gerade einmal 14 Megawatt Ökostrom. Die Fördermittel hätten jedoch für 500 Megawatt pro Jahr gereicht.

    • Geplante Novelle

      Aufgrund der bisher geringen Resonanz hat die Bundesregierung zugesagt, noch in diesem Jahr eine Novelle des Mieterstromgesetzes vorzulegen. Dabei geht es insbesondere um folgende Punkte:
      • Die Definition des sogenannten räumlichen Zusammenhangs soll gelockert werden, damit Quartierslösungen machbar werden.
      • Die Abschaffung der verpflichtenden Personenidentität. Das heißt: Der Lieferant des Mieterstroms und der Betreiber der Photovoltaikanlage müssen nicht mehr derselbe sein. Stattdessen soll das Lieferkettenmodell wirksam werden.
      • Die EEG-Sonderkürzung Anfang 2019 hat die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten stark beeinträchtigt. Deshalb ist geplant, die Berechnung des Mieterstromzuschlags zu verändern, damit die Höhe der Vergütung steigt.
      • Aktuell sieht das Gesetz mit der sogenannten Anlagenzusammenfassung die verpflichtende und unverhältnismäßig teure und komplexe Direktvermarktung auch mehrerer kleiner Mieterstromanlagen vor. Das soll abgeschafft werden.

    • Wohnungsgenossenschaften

      Einen weiteren Nachteil hat der Bundesrat kürzlich zumindest für Wohnungsgenossenschaften abgeschafft. Sie dürfen jetzt bis zu 20 Prozent der gesamten Umsätze mit anderen Einnahmen als der Vermietung von Wohnraum erzielen, wenn diese aus dem Betrieb von Solaranlagen mit Mieterstrom kommen. Bislang waren es nur zehn Prozent. Auch die private Wohnungswirtschaft sieht bei der steuerlichen Praxis noch Handlungsbedarf. Denn aktuell besteht für Wohnungsunternehmen mit Mieterstromprojekten das Risiko, für ihre gesamten Einnahmen – inklusive Vermietung – gewerbesteuerpflichtig zu werden.

    • Mieterstrom für Trier und die Region

      Trotz der gesetzlichen Hemmnisse haben die SWT bereits mehrere Mieterstromprojekte in Trier erfolgreich realisiert: Inzwischen erzeugen auf drei Gebäuden Photovoltaikanlagen klimaschonend Strom für die Bewohner. Bei einem weiteren Projekt erhalten Mieter ihre elektrische Energie von einer Photovoltaikanlage auf dem Dach und zugleich von einem Blockheizkraftwerk im Keller der Immobilie. „Wir übernehmen für die Immobilienwirtschaft dabei nicht nur Planung, Installation und Betrieb der Anlagen, sondern kümmern uns auch um die Abrechnung der verbrauchten Energie bei den Kunden. Und auch die Mieter profitieren. Denn solche Projekte machen die Energiewende für sie erlebbar“, erklärt Dirk Kredinger, der bei den SWT die Mieterstromprojekte betreut.
      Interesse? Dann wenden Sie sich an Dirk Kredinger unter Telefon 0651 717-2285 oder per Mail: dirk.kredinger@swt.de

    Quelle: trurnit Frankfurt GmbH

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