Offiziele Interpräsentation SWT AöR. SWT Stadtwerke Trier - Einspeisevergütung bzw. Zuschlagszahlung bei negativen Preisen

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  • Einspeisevergütung bzw. Zuschlagszahlung bei negativen Preisen

    An der Strombörse EEX werden die Preise durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Wenn somit hohe Erzeugungsmengen auf eine schwache Nachfrage am Strommarkt treffen, können die Preise für Strom auf Null fallen oder auch negativ werden.

    Das EEG 2017 und auch das KWKG 2016 sehen für diesen Fall spezielle Regelungen in Bezug auf die Förderung und Einspeisevergütung vor.

    1. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

    Gemäß § 24 EEG beziehungsweise § 55 EEG 2017 verringert sich die Vergütung der erzeugten Strommenge (anzulegender Wert) auf Null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises an der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. Für die erzeugte Strommenge besteht in diesem Zeitraum auch kein Vergütungsanspruch.

    Hiervon sind grundsätzlich  alle Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 3.000 kW sowie alle weiteren durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 500 kW betroffen.

    Die Korrektur der Vergütung während der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen wird anhand der gemessenen Lastgangdaten von der SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH vorgenommen.

    2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

    Gemäß § 7 Absatz 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWK-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland / Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris Null oder negativ ist. Die in diesen Zeiträumen erzeugte Strommenge wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.

    Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen im Geltungsbereich des KWKG 2016 mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, sofern sie die Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 nicht in Anspruch nehmen.

    Ebenfalls nicht betroffen sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, für die der KWK-Zuschlag als pauschale Einmalzahlung gezahlt wurde (§ 9 Absatz 1 KWKG 2016).

    3 Mitteilungspflicht

    Betreiber ohne registrierende Lastgangmessung

    Betreiber ohne registrierende Lastgangmessung sind nach § 15 Absatz 4 KWKG 2016 verpflichtet, dem zuständigem Netzbetreiber jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten mitzuteilen. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, müssen wir als Netzbetreiber ein im § 15 Absatz 4 Satz 2 KWKG 2016 vorgegebenes pauschaliertes Verfahren anwenden. In diesem Fall wird der KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis Null oder negativ war, gekürzt.

    Auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber www.netztransparenz.de werden die Zeiträume mit negativen Preisen veröffentlicht.

    Die in den betroffenen Zeiträumen erzeugten Mengen können Sie uns über den HIER zum Download stehenden Meldebogen mitteilen. Wir werden diese dann bei der Ermittlung der Zuschläge und Vollbenutzungsstunden berücksichtigen. Den Meldebogen schicken Sie bitte bis zum 31. März des Folgejahres an: netz@swt.de

    Betreiber mit registrierender Lastgangmessung

    Sofern die KWK-Anlage über eine Lastgangmessung am Übergabezähler und am Erzeugungszähler verfügt, nehmen wir die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen anhand der gemessenen Lastgangdaten vor.  Die Betreiber dieser Erzeugungsanlagen sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Absatz 4 KWKG 2016 befreit.

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