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Netzentgelte Strom
Gemäß den rechtlichen Vorgaben der Anreizregulierung hat die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH die von der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz festgelegte Erlösobergrenze in Netzentgelte für den Zugang zum Stromverteilnetz umgesetzt.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Entnahmeebene abweicht (atypisches Lastverhalten).
Auf Basis der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Festlegung bietet die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH Letztverbrauchern mit atypischen Lastverhalten den Abschluss einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.
Die Voraussetzungen auf Gewährung eines individuellen Entgeltes gemäß §19 Abs. 2 S. 1 StromNEV in Verbindung mit der Festlegung der Bundesnetzagentur sind erfüllt, wenn der voraussichtliche individuelle Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers in den Hochlastzeitfenstern des Netzes der SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH unter Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle die voraussichtliche Jahreshöchstlast im Prognosejahr um mindestens 100kW unterschreitet. Ferner muss die Entgeltsenkung im Vergleich zum allgemeinen Netzentgelt nach §16 StromNEV mindestens 500 € betragen (Bagatellgrenze).
Hochlastzeitfenster
Die Hochlastzeitfenster der SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH sowie die Festlegung der Bundesnetzagentur sind nachfolgend veröffentlicht.
Die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH wird dem Letztverbraucher nach Einreichen der Lastprognose sowie einer nachvollziehbaren Begründung, warum der Letztverbraucher in der Lage sein wird, die in der Festlegung genannten Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt im Genehmigungszeitraum zu erreichen, für das erste Genehmigungsjahr unter Angabe der betroffenen Entnahmestelle ein Vereinbarungsangebot zusenden. Neben der Lastprognose ist eine ausführliche Beschreibung der leistungsintensiven Prozesse und deren Flexibilitäts- bzw. Steuerungspotentiale einzureichen, um zu belegen, dass die Voraussetzung auch in Zukunft erfüllt werden können.
Die mit dem Letztverbraucher getroffene Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Regulierungsbehörden und tritt erst nach der Anzeige in Kraft. Die Anzeige erfolgt durch den Letztverbraucher oder den vom Letztverbraucher bevollmächtigen Lieferanten.
Archiv Netzentgelte Strom
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