Meldepflichten für Letztverbraucher nach § 26 KWK-G
mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016, welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, haben sich die Voraussetzungen für die Reduzierung der KWKG-Umlage gemäß § 26 Abs. 2 KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage sowie der Offshore-Haftungsumlage gemäߧ 17 EnWG geändert. Für die Reduzierung der o. g. Umlagen muss der Letztverbraucher nach neuem Recht das Vorliegen der Voraussetzungen dafür dem Netzbetreiber bis spätestens 31. März des auf das Begünstigungsjahr folgenden Kalenderjahres aktiv schriftlich mitteilen.
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