Die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH übernimmt den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß § 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), soweit nicht ein Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer gemäß § 5 oder § 6 MsbG eine anderweitige Vereinbarung trifft.
Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG wird die SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
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bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
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bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die SWT Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.
Die gesetzliche Umbaupflicht betrifft nach heutigem Stand ca. 68.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und ca. 11.000 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme:
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 MsbG insbesondere folgenden Standardleistungen:
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die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
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bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
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die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
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die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
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in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 S. 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und für intelligente Messsysteme können aus dem „
Preisblatt Messstellenbetrieb gemäß (MsbG)" entnommen werden.
Eine Übersicht der Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG und deren Preise sind ebenfalls dem vorgenannten Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert und veröffentlicht.