Offiziele Interpräsentation SWT AöR. Straßenbeleuchtung in Trier

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  • Straßenbeleuchtung

    Etablierte Infrastruktur mit neuen Chancen: Intelligente Steuerung, effizienter Energieeinsatz, mehrfacher Nutzen

    • Technik

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      Intelligente Steuerung, effizienter Energieeinsatz, mehrfacher Nutzen
      Egal ob Porta Nigra, Kaiserthemen oder Mariensäule: Alle Sehenswürdigkeiten in Trier werden illuminiert, sobald die Dunkelheit in Trier einzieht. Das verleiht der Innenstadt ein ganz besonderes Flair. Darüber hinaus erhellen rund 13.000 Leuchten die Straßen, Wege und Plätze im gesamten Stadtgebiet. Das sieht nicht nur gut aus, sondern erhöht auch die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Für diese hoheitliche Aufgabe ist seit dem 1. Januar 2016 die Stadtwerke Trier AöR verantwortlich.

      Optimierter Betrieb
      Wir reparieren, überprüfen und reinigen die öffentliche Beleuchtung im gesamten Stadtgebiet regelmäßig im erforderlichen Turnus – je nach Leuchtmittel. Um die Betriebskosten zu minimieren, möchten wir die Anzahl der unterschiedlichen Leuchtentypen reduzieren. Ein Beispiel: Zum 1. Januar 2016 waren rund 120 unterschiedliche Straßenleuchten-Typen im Einsatz. Diese wollen wir innerhalb der nächsten Jahre auf nur fünf unterschiedliche, sehr energieeffiziente LED- Leuchtentypen gemäß den Vorgaben des Lichtmasterplans der Stadt Trier reduzieren. So erzielen wir Einkaufsvorteile und können die Lager– und Instandhaltungskosten minimieren.

      Intelligente Beleuchtung mit Mehrwert
      Intelligente Beleuchtung mit Mehrwert – so könnte man unsere Ziele für die nahe Zukunft in einem Satz zusammenfassen. Dazu zählen beispielsweise energieeffiziente Leuchtmittel, die über ein intelligentes Datenmanagementsystem gesteuert und gewartet werden können. Auch die punktgenaue Beleuchtung möglichst ohne Energieverluste spielt eine wichtige Rolle. Darüber hinaus prüfen wir, inwiefern die Beleuchtungs-infrastruktur zusätzlich genutzt werden kann – beispielsweise für den Installation eines öffentlichen WLANs, die Einrichtung neuer Ladepunkte für die Elektromobilität oder den Aufbau neuer Informationstechnologie beispielsweise in Sachen Mobilität, Sicherheit oder Wetter. So wägen wir im Zuge des Betriebs der öffentlichen Beleuchtung zwischen ökologischen, gestalterischen und ökonomischen Interessen ab und haben dabei stets die Innovationsmöglichkeiten im Blick, die dieses "alte" Thema vor dem Hintergrund der neuen technologischen Entwicklungen bietet.

      Kosten der Straßenbeleuchtung
      Aktuell werden die laufenden Kosten für die öffentliche Beleuchtung im städtischen Haushalt verrechnet. Eine separate Steuer oder jährliche Gebühren gibt es nicht. Daran wird sich auch nichts ändern.

    • Ausbaubeitrag

      Da sich eine Verkehrsanlage und deren Einrichtungen durch die übliche Verwendung abnutzen, ist es erforderlich diese wieder in einen Zustand zu bringen, der den gegenwärtigen Anforderungen genügt. Die hierzu notwendigen Maßnahmen gehen in Umfang und Intensität weit über die bloße Unterhaltung und Instandsetzung der Einrichtungen heraus. Um das vorgenannte Ziel zu erreichen ist ein Ausbau der Einrichtungen erforderlich. Unter dem Begriff „Ausbau“ versteht man Maßnahmen wie Erneuerung, Erweiterung, Umbau und/oder Verbesserung.

      Von den Grundstückseigentümern können gemäß dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) und der Ausbaubeitragssatzung Verkehrsanlagen (ABS) für die aus dem Ausbau resultierenden Sondervorteil Beiträge erhoben werden. Unter dem Sondervorteil versteht man die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage sowie seiner Einrichtungen.

      Mit der Novellierung des KAG vom 05.05.2020 wurden in Rheinland-Pfalz verpflichtend wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen eingeführt. Den Gemeinden wurde jedoch eine Übergangsregelung eingeräumt, den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß der bisherigen Fassung des KAG anlagenbezogen abzurechnen. Auf Grund des nicht unerheblichen Mehraufwands in Bezug auf die Höhe der umlagefähigen Beträge hat sich die SWT-AöR dazu entschlossen, diese Übergangsregelung zu nutzen. Dies bedeutet, dass nach Abschluss an allen bis zum 31.12.2023 begonnen beitragspflichtigen Maßnahmen anlagenbezogen die Anlieger zu den Ausbaubeiträgen herangezogen werden.

      Der Ausbaubeitrag ermittelt sich aus den getätigten Investitionsaufwendungen je Verkehrsanlage bzw. –einrichtung und wird grundstücksbezogen erhoben. Die Höhe des Beitrages ist von der Grundfläche und dem Umfang der Nutzung des Grundstückes abhängig.
      In unserer Broschüre „Informationen zur Erhebung des Ausbaubeitrags für die Erneuerung der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ der SWT-AöR“ finden Sie weitergehende Informationen. Die Broschüre zum herunter laden finden Sie bei den Downloads oder hier.

    • Erschließungsbeitrag

      Durch die Bauleitplanung wird die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken innerhalb der Gemeinde vorbereitet und gesteuert. Aus der Bauleitplanung ergibt sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Erschließung der betreffenden Grundstücke. Sind Erschließungsmaßnahmen erforderlich, ohne dass ein Bebauungsplan zu Grund liegt, sind die Maßgaben des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachten.

      Der Erschließungsaufwand für die im BauGB definierten Erschließungsanlagen umfasst insbesondere Kosten für Flächenerwerb und -freilegung sowie die erstmalige Herstellung samt der erforderlichen Einrichtungen (unter anderem die Beleuchtung). Im Rahmen der Kostenspaltung können die für die Straßenbeleuchtung anfallenden Aufwendungen gesondert von anderen Erschließungsanlagen umgelegt werden. Eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist nur auf Grund einer Erschließungsbeitragssatzung möglich.

      Durch die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Straßenbeleuchtung tritt die SWT-AöR für diese Einrichtung der Verkehrsanlagen an die Stelle der Gemeinde. Zur Deckung des nicht anderweitig ausgeglichenen Aufwands für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen erhebt die SWT-AöR einen Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der SWT-AöR (Erschließungsbeitragssatzung) Erschließungsbeiträge. Weitere Informationen folgen.

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